Online-Antrag: Amtlicher Lageplan

Verordnung über Bauvorlagen und die Einrichtung von automatisierten Abrufverfahren für Aufgaben der Bauaufsichtsbehörden (BauVorlVO vom 07.11.2012) §2 - Bauvorlagen für bauliche Anlagen, ausgenommen Werbeanlagen:

(1) Zum Bauantrag und zur Mitteilung nach § 62 Abs. 3 Satz 1 NBauO für eine bauliche Anlage, ausgenommen Werbeanlagen, sind folgende Bauvorlagen einzureichen:

  1. ein aktueller Auszug aus der Amtlichen Karte 1 : 5 000,
  2. ein einfacher Lageplan (§ 7 Abs. 3) oder, wenn für die Beurteilung einer Grenzbebauung oder von Grenzabständen Angaben nach § 7 Abs. 4 erforderlich sind, ein qualifizierter Lageplan (§ 7 Abs. 4),
  3. ...
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auf Basis der Gebühren lt. Niedersächsischer Kostenordnung.

Niedersächsische Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (KOVerm vom 16.11.2023 ) Anlage 1 - Gebührenverzeichnis
- I. Einfache Lagepläne nach §11 Abs. 3 der Bauvorlagenverordnung:

Herstellungswert Gebühr
(8.2.2)
Standardpräs.
(8.2.1.1)
Karte 1:5000
(2.1.4)
MWSt.
(19%)
Gesamtsumme

1 2 3 4 5
bis 70.000,00 € 95,00 € 9,00 € 12,00 € 22,04 € 138,04 €
bis 350.000,00 € 200,00 € 9,00 € 12,00 € 41,99 € 262,99 €
bis 700.000,00 € 290,00 € 9,00 € 12,00 € 59,09 € 370,09 €
bis 1.800.000,00 € 460,00 € 9,00 € 12,00 € 91,39 € 572,39 €
bis 3.000.000,00 € 600,00 € 9,00 € 12,00 € 117,99 € 738,99 €
über 3.000.000,00 € auf Anfrage auf Anfrage auf Anfrage auf Anfrage auf Anfrage

Niedersächsische Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (KOVerm vom 16.11.2023) Anlage 1 - Gebührenverzeichnis
- II. Qualifizierte Lagepläne nach §11 Abs. 4 der Bauvorlagenverordnung:

Herstellungswert Gebühr
(8.2.2)
Unterlagen
(8.2.1.2)
Karte 1:5000
(2.1.4)
MWSt.
(19%)
Gesamtsumme
1 2 3 4 5
bis 70.000,00 € 295,00 € 85,00 € 12,00 € 74,48 € 466,48 €
bis 350.000,00 € 615,00 € 85,00 € 12,00 € 135,28 € 847,28 €
bis 700.000,00 € 990,00 € 85,00 € 12,00 € 206,53 € 1.293,53 €
bis 1.800.000,00 € 1.500,00 € 85,00 € 12,00 € 303,43 € 1.900,43 €
bis 3.000.000,00 € 2.00,00 € 85,00 € 12,00 € 398,43 € 2.495,43 €
über 3.000.000,00 € auf Anfrage auf Anfrage auf Anfrage auf Anfrage auf Anfrage
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Daten Bauherr

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Bei Veränderungen im Gebäudebestand sind die Eigentümer nach § 7 des Niedersächsischen Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen verpflichtet, die Vermessung der neuen oder veränderten Gebäude und die Übernahme der Vermessungsergebnisse in das Liegenschaftskataster zu veranlassen.

Wenn Sie den Antrag auf Gebäudevermessung bei uns stellen, wird das zuständige Katasteramt von uns darüber informiert, dass die Gebäudevermessung Ihrerseits in Auftrag gegeben wurde. Sie müssen nichts weiter veranlassen. Die Gebäudevermessung werden wir nach Fertigstellung des Bauvorhabens bei nächster Gelegenheit vornehmen.

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49406 Barnstorf

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