Verordnung über Bauvorlagen und die Einrichtung von automatisierten Abrufverfahren für Aufgaben der Bauaufsichtsbehörden (BauVorlVO vom 07.11.2012) §2 - Bauvorlagen für bauliche Anlagen, ausgenommen Werbeanlagen:
(1) Zum Bauantrag und zur Mitteilung nach § 62 Abs. 3 Satz 1 NBauO für eine bauliche Anlage, ausgenommen Werbeanlagen, sind folgende Bauvorlagen einzureichen:
- ein aktueller Auszug aus der Amtlichen Karte 1 : 5 000,
- ein einfacher Lageplan (§ 7 Abs. 3) oder, wenn für die Beurteilung einer Grenzbebauung oder von Grenzabständen Angaben nach § 7 Abs. 4 erforderlich sind, ein qualifizierter Lageplan (§ 7 Abs. 4),
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