NVermG §5 – Bereitstellung: Angaben des amtlichen Vermessungswesens und Standardpräsentationen werden bereitgestellt, soweit dies beantragt wird und öffentliche Interessen oder schutzwürdige Interessen Betroffener nicht entgegenstehen.
Bitte wählen Sie mindestens eine Option.
Die Gebühren richten sich nach der Niedersächsischen Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (KOVerm vom 16.11.2023).
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